Präambel

Vor 50 Jahren sprachen viele Menschen in Deutschland kein oder nur gebrochenes Englisch. Wenige hatten Freunde im europäischen Ausland beziehungsweise den europäischen Nachbarländern. Es gab noch keinen europäischen Wirtschaftsraum.

Die Gründung von „Europas Erfolg“ haben Menschen initiiert, die über europäische Programme wie „Jugend in Aktion“ und nationale Programme wie denen des Auswärtigen Amts gefördert wurden.

Neben nationalen Anstrengungen ist es auch ein Erfolg Europas, dass es zur Gründung des Vereins „Europas Erfolg“ kommt, dessen Ziel es ist, vor allem junge Menschen für Europa zu begeistern und das allgemeine kulturelle Verständnis zu fördern.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Europas Erfolg, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. (Zum internen Gebrauch wird auch die Kurzbezeichnung „EE“ und im Ausland zusätzlich die Bezeichnung „Success of Europe“.

Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein fördert das Bewusstsein Jugendlicher und junger Erwachsener für den gemeinsamen Raum Europa, dessen Nachbarländer mit den Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens. Hierzu führt der Verein folgende Aktivitäten durch:

Internationale Jugendbegegnungen

Europäischen Freiwilligendienst

Trainingskurse für Erzieher/-innen, Sozialarbeiter/-innen und Ehrenamtliche, die in der Jugendarbeit aktiv sind.

Innovative Projekte, in denen Methoden und Inhalte zur internationalen Jugendarbeit entwickelt, geprüft und weiter verbreitet werden.

Der Verein fördert das vollständige und lebenslange Lernen als Voraussetzung für einen hohen Bildungs- und Lebensstandard.

Der Verein fördert die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Gedankenaustausch.

Der Verein fördert und initiiert wissenschaftliche und angewandte Arbeiten beziehungsweise Projekte auf den Gebieten von Kommunikation, Bildung und Medien in und für Europa.

Zur Erreichung des Vereinszweckes strebt der Verein aktiv die Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen und Unternehmen an, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen.

Der Verein evaluiert, bewertet und zeichnet Bildungsmedien, Bildungsangebote und Bildungsprojekte aus, die den Vereinszielen entsprechen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Vorstandsgremium des Vereins zu stellen, das über die Aufnahme entscheidet.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung beziehungsweise Verlust der Rechtsfähigkeit (juristische Person) des Mitglieds:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5)   Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand erklärt werden. Eine Erklärung per E-Mail ist zulässig. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder

b) Beiträge oder Umlagen trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang wirksam. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 30 Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen seine Ansprüche an den Verein. Gezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückgezahlt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen zu Beginn des Jahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen. Bei einem Eintritt unter dem Jahr ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu zahlen. Weiteres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

Die Mitgliedsbeiträge können für natürliche Personen, juristische Personen beziehungsweise körperschaftsähnliche Vereinigungen unterschiedlich hoch sein. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag in Einzelfällen ermäßigen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (Vorstandschaft)

b) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem Vorsitzenden (1. Vorstand),

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorstand),

einem Schatzmeister (3. Vorstand),

d)  3 aktive Mitglieder ohne Wahlrecht, die vom 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzendem und dem Schatzmeister persönlich ausgewählt werden. ( Berater des Vorstands)

(2) Der Vorsitzende (1. Vorstand),der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand) und der Kassenverwalter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand); hierbei ist der Vorsitzende (1. Vorstand) stets alleinvertretungsberechtigt, während der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand) und der Kassenverwalter nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

(3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich, ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 11 Absatz 4

(5) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

f) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereins-mitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines hauptamtlichen Geschäftsführers endet auch seine Bestellung zum besonderen Vertreter.

(7) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur jeweiligen Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende oder -bei dessen Abwesenheit- der stellvertretende Vorsitzende.

(8) Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den 1. Vorstand oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand) -auch in Eilfällen- spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(9) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand). Die Beschlussfassung im E-Mail Verfahren ist zulässig, allerdings erfordert dies einen einstimmigen Beschluss.

(10) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unter-schreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

a) Ort und Zeit der Sitzung,

b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind zu protokollieren und zu verwahren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es außer den ihr durch Gesetze oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,

a) Berichte der Vorstandschaft über das Geschäftsjahr und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung der Vorstandschaft zu beschließen,

b) die Mitglieder der Vorstandschaft zu wählen,

c) die Arbeits- und Haushaltspläne zu beschließen,

d) die Beitragsordnung zu beschließen,

e) eine Geschäftsordnung zu beschließen,

f) zwei Kassenprüfer zu bestellen,

g) über Satzungsänderungen zu beschließen,

h) über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder den Ausschluss eines Vereinsmitglieds zu entscheiden.

i) Ehrenmitglieder zu ernennen.

(2) Die Mitgliederversammlung behandelt Anträge der Mitglieder.

(3) Der Mitgliederversammlung sind Vergütungen des Vorstandes eigens zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann im Nachhinein – also nach dem Einsatz – versagt werden, vgl. § 11 (4).

(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden (1. Vorstand) oder des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand) zusammen. Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Beginn unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich per E-Mail oder per Brief einzuladen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift beziehungsweise E-Mailadresse gerichtet wurde.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom 1. Vorstand oder 2. Vorstand innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks beantragt.

(6) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens ein Drittel anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die sodann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(9) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.

(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister (Mitglied des Vorstands) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Leiter.

(12) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(13) Für jede Durchführung einer Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

(14) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, wenn dies von einem Vereinsmitglied beantragt wird.

(15) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(16) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

(17) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

a)   Ort und Zeit der Versammlung

b)   Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)   Zahl der erschienenen Mitglieder

d)   Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

e)   die Tagesordnung

f)   die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis beziehungsweise Wahlergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.

Stimmen), die Art der Abstimmung (geheim, offen, Satzungs- und Zweckänderungsanträge)

h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 10 Geschäftsstelle und Geschäftsführer/-in

(1) Der Verein unterhält nach Möglichkeit an seinem Sitz eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte nach Weisungen des Vorstands. Sie steht den Mitgliedern zur Auskunft und zur Beratung in allen den Satzungszweck betreffenden Angelegenheiten zur Verfügung.

(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle bestellt der Vorsitzende (1. Vorstand), bei dessen langfristiger Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand) mit Zustimmung der Vorstandschaft einen Geschäftsführer beziehungsweise eine Geschäftsführerin. Kompetenzen, Aufwandsentschädigungen oder Bezüge werden schriftlich vereinbart.

(3) Der Vorsitzende (1. Vorstand), bei dessen langfristiger Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (2. Präsident) ist gegenüber der Geschäftsführung weisungsberechtigt. In Konfliktfällen entscheidet die Vorstandschaft auf Antrag und nach Anhörung endgültig.

(4) Der Generalsekretär hat alle für die Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen zu treffen und hierfür die sachlichen und personellen Voraussetzungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu schaffen.

(5) Jedwede Verpflichtung des Vereines, die schriftlich durch die Vorstandschaft eingeräumten Kompetenzen der Geschäftsführung übersteigt, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorsitzenden (1. Vorstand), im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters (2. Vorstand).

(6) Die Geschäftsführung hat an allen Vorstandssitzungen, sowie Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(7) Der Generalsekretär berichtet der Vorstandschaft auf entsprechende Aufforderung und legt Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.

(8) Näheres kann durch eine von der Vorstandschaft zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Vermögen, Vergütung, Zuwendungen

(1) Der Verein bildet sein Vermögen aus Beiträgen seiner Mitglieder, Zuwendungen Dritter, Erlösen aus Veranstaltungen und Bildungsangeboten, dem Vertrieb seiner Publikationen und Medien.

(2) Er darf sein Vermögen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwenden.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands können für Aufgaben, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands gehören, vergütet werden. Dazu zählen insbesondere Einsätze als Trainer und –solange keine Geschäftsführung vorhanden ist – Einsätze als Projektmanager. Die Einsätze als Projektmanager müssen Projekten zugeordnet sein und dürfen nicht Aufgaben enthalten, die typische Aufgaben des Vorstands sind.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz (7) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein -ohne Beschluss der Mitgliederversammlung- aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Fall der Auflösung fällt des Vereinsvermögens der Stadt Landshut und dem Landkreis Landshut zu gleichen Teilen zu. Es darf nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Landshut, 26.07.2016

mit den Unterschriften des Vorstands und weiterer Mitglieder

Ort, Datum und Unterschriften

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.07.2016 in Landshut. Ein getragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut unter der Registriernummer VR 200805 am 30.11.2016.